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Muntaser Krönung

Die strafrechtliche Offenlegungspflicht steuerlich erheblicher Tatsachen

Die strafrechtliche Offenlegungspflicht steuerlich erheblicher Tatsachen

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Produktbeschreibung

Wenn die Steuerrechtslage unklar ist und mehrere Rechtsansichten vertretbar erscheinen, welche Tatsachen sind dann gemäß370 Abs. 1 Nr. 1 AO offenzulegen Der Autor schlägt als Lösung eine Übertragung des in BVerfGE 126, 170 entwickelten Präzisierungsgebots vor und wendet Art. 103 Abs. 2 GG konsequent an. Danach ist die Rechtsansicht der Rechtsprechung maßgeblich. Allerdings ist diese frei wählbar, wenn die Steuergesetze im verfassungsrechtlich zulässigen Maß unbestimmt sind und die Rechtsprechung diesen normativen Mangel nicht durch Präzisierungsleistungen überwunden hat (imperfekte Rechtslage). Imperfekte Rechtsnormen dürfen nicht Grundlage einer Strafbarkeit sein (Art. 103 Abs. 2 GG).
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