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Produktbeschreibung
Indirect perpetration is typically understood as a mechanism of attribution in which the conduct of the direct actor is imputed to the indirect perpetrator. Johannes Gründel examines whether this attribution of conduct can be dispensed with and whether, instead, the focus can be placed on the indirect perpetrator's causal contribution. The key question is whether the direct actor's conduct interrupts the chain of attribution or whether the result remains objectively attributable to the indirect perpetrator. In this context, objective attribution is supplemented by an element of perpetrator responsibility; at the same time, established categories such as autonomous intervening conduct and atypical causal courses remain relevant. Perpetrator responsibility derives from control over the act, insofar as it is not normatively displaced, or from normative attribution, for instance on the basis of duties of care. In classic cases involving a deficit of criminal liability, the chain of attribution generally remains intact due to the direct actor's lack of responsibility. The approach offers convincing explanations for constellations of a perpetrator behind the perpetrator, particularly in cases of manipulated error in persona vel obiecto and of graded mistakes of fact. Situations of organizational control can likewise be explained through control over the act. With regard to general doctrine, this approach also reveals a previously unrecognized possibility of withdrawal: withdrawal pursuant to24(1) sentence 1 alternative 1 of the German Criminal Code by restoring the victim's autonomy. Finally, Johannes Gründel develops a three-step test for offences requiring personal commission: the limits of the wording, the existence of a causal chain, and the integration of the perpetrator's person into the chain of attribution.
; Die mittelbare Täterschaft wird meist als Zurechnungsmechanismus verstanden, bei dem das Verhalten des Vordermanns dem Hintermann zugerechnet wird. Johannes Gründel prüft, ob auf diese Handlungszurechnung verzichtet und stattdessen der kausale Verursachungsbeitrag des Hintermanns in den Mittelpunkt gerückt werden kann. Entscheidend ist, ob das Verhalten des Vordermanns den Zurechnungszusammenhang unterbricht oder der Erfolg dem Hintermann objektiv zurechenbar bleibt. Die objektive Zurechnung wird dabei um täterschaftliche Verantwortung ergänzt; zugleich bleiben klassische Fallgruppen wie eigenverantwortliches Dazwischentreten und atypische Kausalverläufe relevant. Täterschaftliche Verantwortung ergibt sich aus Tatherrschaft, soweit sie nicht normativ verdrängt wird, oder aus normativer Zuschreibung, etwa über Sorgfaltsnormen. In klassischen Fällen eines Strafbarkeitsdefizits bleibt der Zurechnungszusammenhang wegen fehlender Verantwortung des Vordermanns grundsätzlich bestehen. Der Ansatz erklärt überzeugend Konstellationen des Täters hinter dem Täter, insbesondere beim manipulierten error in persona vel obiecto und beim graduellen Tatbestandsirrtum. Auch Organisationsherrschaft lässt sich so über Tatherrschaft erfassen. Für die allgemeinen Lehren zeigt sich zudem eine bislang nicht anerkannte Rücktrittsmöglichkeit: ein Rücktritt nach24 I 1 Alt. 1 StGB durch Wiederherstellung der Eigenverantwortlichkeit des Opfers. Abschließend entwickelt Johannes Gründel ein dreistufiges Prüfungsmodell für eigenhändige Delikte: Wortlautgrenze, Kausalkette und Einbindung der Täterperson in den Zurechnungszusammenhang.
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Herrlich ironische, clever konstruierte Krimi, die zeigen: In jeder Familie steckt ein bisschen Mordlust. Perfekt für alle, die gerne mit raten – und sich dabei köstlich amüsieren wollen.
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Ein geheimnisvolles Archiv und eine junge Schriftstellerin auf der Suche nach der Wahrheit – willkommen in Castle Knoll, wo jeder Verdächtige sein könnte!
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